Betreuung

 

 

Was ist Betreuung?

 

Menschen, die sich – beispielsweise aufgrund einer Behinderung, eines körperlichen oder geistigen Gebrechens oder ihres hohen Alters – nicht mehr alleine um ihre Angelegenheiten kümmern können, erhalten eine gesetzliche Betreuung.

 

Dabei handelt es sich nicht mehr wie früher um eine vollständige „Entmündigung“, sondern die Betreuung wird nur für diejenigen Teilbereiche des Lebens angeordnet, für die der Mensch nicht mehr selbst sorgen kann (Beispiele: Verkehr mit Behörden, Gesundheitssorge, Vermögenssorge). Eine Betreuung bedeutet auch nicht, dass der Betreute in den entsprechenden Bereichen gar nichts mehr machen kann; ein Einwilligungsvorbehalt des Betreuers wird nur in schwerwiegenden Fällen angeordnet. Dennoch erhält der Betreuer sehr weitreichende Befugnisse und kann im Rahmen seines Aufgabenbereichs Entscheidungen an Stelle des Betreuten treffen.

 

 

Wer kann eine Betreuung beantragen?

 

Jedermann, also sowohl der Betroffene selbst als auch seine Familie, Nachbarn oder andere Personen, die mit ihm zu tun haben.

 

 

Wo wird sie beantragt und wer entscheidet darüber?

 

Der Antrag wird beim Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) am Wohnort des Betroffenen gestellt; ein Richter entscheidet darüber.

 

 

Wer kann Betreuer werden?

 

Grundsätzlich kann jeder Volljährige Betreuer werden. Soweit es sich nicht um Familienangehörige des Betreuten handelt, werden in Bayern aber nur noch Personen mit rechtlichen und/oder pädagogischen Vorkenntnissen zum Betreuer bestellt. Damit soll  sichergestellt werden, dass die Betreuung nur durch qualifizierte Personen durchgeführt wird.

 

 

Wo kann man sich beschweren?

 

Beschwerden müssen ebenfalls beim zuständigen Vormundschaftsgericht eingelegt werden.

 

 

Wer kontrolliert den Betreuer?

 

Der Betreuer wird durch das Gericht, das die Betreuung angeordnet hat, überwacht; so hat der Betreuer beispielsweise die Verpflichtung, jährlich einen Tätigkeitsbericht und eine Abrechung vorzulegen. Wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Betreuten und des Betreuers zu befürchten ist, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Ergänzungsbetreuer. Da die Überwachung des Betreuers lediglich in einem sehr formalisierten Verfahren stattfindet; ist sie ist aber keine Garantie gegen eine schlechte Betreuung.

 

 

Was kostet die Betreuung?

 

Je nach Qualifikation erhalten Betreuer eine pauschalierte Vergütung, die z.B. bei einer länger andauernden Betreuung bei hoher Qualifikation des Betreuers durchschnittlich 154 € im Monat beträgt. Die Vergütung wird aus dem Vermögen des Betreuten entnommen; wenn dieses nicht ausreicht, übernimmt der Staat die Kosten.

 

 

Was kann man im Vorhinein regeln?

 

Grundsätzlich kann sich ein Betroffener zwar dagegen zur Wehr setzen, dass für ihn ein bestimmter Betreuer bestellt wird, doch ist dies meistens nicht sehr aussichtsreich. Wer verhindern möchte, dass für ihn, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten vollständig alleine zu regeln, ein unbekannter oder nicht gewünschter Betreuer bestellt wird, kann in einer Betreuungsverfügung festlegen, wer Betreuer werden soll – und wer nicht. Dabei können auch verschiedene Betreuer für verschiedene Lebensbereiche (beispielsweise Gesundheitssorge oder Vermögenssorge) benannt werden. Das Vormundschaftsgericht muss sich an diese Bestimmungen grundsätzlich halten.

 

Die Betreuungsverfügung ist formlos; es empfiehlt sich aber, sie handschriftlich unter Angabe von Ort und Datum zu verfassen, um die Ernsthaftigkeit und Eigenständigkeit des geäußerten Willens zu dokumentieren.

 

Da das Amt eines Betreuers verantwortungsvoll und nicht immer leicht ist, sollte man vorher mit der Person, die man als Betreuer bestimmen will, intensiv besprechen, ob sie im Fall des Falles das Amt überhaupt annehmen kann oder will.

 

In der Betreuungsverfügung können für den Betreuer Anweisungen getroffen werden, wie er die Betreuung zu führen hat. Insbesondere kann darin festgehalten werden, ob und wie über das Vermögen verfügt werden soll, ob und in welche Pflegeeinrichtung der Betreute gebracht werden möchte (und in welche nicht), welche Möbel oder andere Gegenstände er dann mitnehmen möchte oder an wen das übrige Mobiliar im Fall der Wohnungsauflösung ausgehändigt werden soll. Außerdem kann beispielsweise geregelt werden, dass bestimmte Personen zu besonderen Anlässen wie Geburtstag oder Weihnachten jeweils einen gewissen Geldbetrag als Geschenk erhalten sollen -  ansonsten ist ein Betreuer zur Verteilung von Geschenken grundsätzlich nicht berechtigt.

 

Die Betreuungsverfügung kann gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Damit ist gewährleistet, dass der Richter in jedem Fall rasch Kenntnis von ihr erhält, wenn er über die Anordnung einer Betreuung zu entscheiden hat.

 

Bestimmungen zur Art und Weise der medizinischen Versorgung, hinsichtlich schwerwiegender medizinischer Eingriffe oder der Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen sollten in der Betreuungsverfügung aus rechtlichen Gründen auf keinen Fall erfolgen! Um zu gewährleisten, dass solche Regelungen durch die behandelnden  Ärzte auch tatsächlich respektiert werden, sollten sie ausschließlich in einer Patientenverfügung auf den Formularen des bayerischen Justizministeriums getroffen werden, die im Buchhandel erhältlich sind und im Internet unter www.justiz.bayern.de kostenlos heruntergeladen werden können.

 

Wer keinen Betreuer benennen kann oder will, kann in einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten einsetzen, der sich im Fall des Falles um die Angelegenheit des Betroffenen kümmern soll. Eine solche Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten allerdings nur zum Handeln im Rahmen der Vollmacht, so dass für Angelegenheiten, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vollmacht liegen, dennoch ein Betreuer bestellt werden müsste.

 

 

Was ist besser für mich: Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?

 

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Bevollmächtigte bedarf – außer in schwerwiegenden Fällen wie der Zustimmung zu risikoreichen Heilbehandlungen oder zu freiheitsentziehenden Maßnahmen – keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Damit kann er freier handeln als ein Betreuer. Diese Freiheit birgt aber andererseits auch eine Gefahr, denn es findet keine institutionalisierte Überwachung des Bevollmächtigten statt; das Vormundschaftsgericht kann aber, wenn es entsprechenden Handlungsbedarf sieht, für den Bevollmächtigten einen Betreuer bestellen, der die Aufgabe hat, den Bevollmächtigten zu kontrollieren und ihm im Fall des Missbrauchs die Vollmacht zu entziehen. Ist dies der Fall, muss durch das Gericht ein Betreuer bestellt werden, der den Bevollmächtigten ersetzt.

 

Wer einer Person voll und ganz vertraut und sich sicher ist, dass dieses Vertrauensverhältnis auch in Zukunft noch bestehen wird, sollte eine Vorsorgevollmacht erteilen. Zu bedenken ist dabei aber, dass private Vollmachten insbesondere von Banken und anderen Institutionen möglicherweise nicht anerkannt werden. In einem solchen Fall muss dann doch wieder ein Betreuer bestellt werden, der beispielsweise die Bankgeschäfte durchführt.

 

Wer meint, dass eine gewisse Kontrolle der handelnden Person notwendig und sinnvoll ist, sollte lieber eine Betreuungsverfügung verfassen.

 

Durch die vernünftige Kombination von Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann erreicht werden, dass der Wille des Betroffenen weitestgehend durchgesetzt wird.

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